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BGH - Entscheidung vom 13.09.2012

IX ZR 215/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 215/10

DRsp Nr. 2012/18920

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 137.400,20 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO ). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die geltend gemachten Zulassungsgründe (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7 , 8) liegen teilweise nicht vor, teilweise beruht auf ihnen das Urteil nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 IX ZB 430/02, NZI 2006, 48 , 49; vom 14. Juni 2012 IX ZR 45/10, nv Rn. 3).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 409/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 107/10