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BGH - Entscheidung vom 24.05.2012

IX ZB 226/10

Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
InsO § 309 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 226/10

DRsp Nr. 2012/11089

Beschwerde gegen Versagung der Ersetzung der Zustimmung von Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan

Zweifel am Bestehen einer Forderung des Schuldners gehen nicht zu Lasten des Gläubigers, wenn der Gläubiger gemäß § 309 Abs. 3 InsO Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen der vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; InsO § 309 Abs. 3 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 309 Abs. 2 Satz 3 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Vorinstanzen haben die beantragte Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 Abs. 3 , Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO versagt. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Das Beschwerdegericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdebegründung des Schuldners entschieden. Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, ZInsO 2010, 2147 Rn. 3).

Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des § 309 Abs. 3 InsO dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben. Gelingt ihm dies, wie vom Beschwerdegericht angenommen, gehen Zweifel am Bestehen der Forderung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu Lasten des Gläubigers.

Vorinstanz: AG Hannover, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 910 IK 692/10
Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 39/10