BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen VII ZB 71/09
DRsp Nr. 2012/5276
Berichtigung des Tenors eines BGH-Beschlusses
Tenor
Der Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2012 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor richtig heißen muss:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg (Einzelrichter) vom 20. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG ).
Vorinstanz: AG Waren (Müritz), vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 2155/08
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 30/09
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