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BGH - Entscheidung vom 08.05.2012

XI ZR 97/11

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen XI ZR 97/11

DRsp Nr. 2012/10160

Aufhebung eines Urteils des Kammergerichts im Kostenpunkt

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von 5.846,03 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,35 € zu zahlen.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.787,68 € in der Hauptsache erledigt.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 29. Juni 2011 6.259,50 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 544/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 140/10