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BGH - Entscheidung vom 27.03.2012

EnVR 99/10

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen EnVR 99/10

DRsp Nr. 2012/8103

Ansehung eines Verfahrens als nicht anhängig aufgrund der Rücknahme einer Beschwerde

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2010 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 54.907.992 € festgesetzt.

Gründe

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 -Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 54.907.992 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 209/09 (V)