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BGH - Entscheidung vom 20.09.2012

IX ZB 42/10

Normen:
InsO § 64 Abs. 2
InsO § 9

BGH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 42/10

DRsp Nr. 2012/20006

Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters

War die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beurteilung der § 64 Abs. 2 , § 9 InsO unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, offen, konnte ein Beteiligter nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 2 ; InsO § 9 ;

Gründe

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 stellt keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses schriftlich darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig sein könnte, weil bereits die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden war. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelung in § 64 Abs. 2 , § 9 InsO hat er auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10. November 2011 ( IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff) Bezug genommen. Dort findet sich der Hinweis, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden ist (aaO Rn. 18). Die Frage, wie die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ausfällt, wenn der Schuldner zu dem Vergütungsantrag nicht angehört worden ist, war danach offen. Die Rechtsbeschwerdeführerin konnte nach dem Inhalt des Hinweises nicht davon ausgehen, dass die Beurteilung allein wegen der unterbliebenen Anhörung zu ihren Gunsten ausfallen würde.

Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 7/08
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 266/08