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BGH - Entscheidung vom 08.05.2012

3 StR 128/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 128/12

DRsp Nr. 2012/10562

Absehen von der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei fehlender Möglichkeit des Weckens einer Therapiebereitschaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, besteht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel verneint. Dabei hat es nicht allein auf das Fehlen der Therapiewilligkeit des Angeklagten abgestellt, sondern rechtsfehlerfrei dargelegt, warum eine Therapiebereitschaft auch nicht geweckt werden könne (vgl. Fischer, StGB , 59. Aufl., § 64 Rn. 20).

Der auf das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO . Dieser Antrag wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - 2 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 116 ; Beschluss vom 30. September 1992 - 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 02.12.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197