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VG Stuttgart - Entscheidung vom 08.09.2011

4 K 87/11

Normen:
MTVO (Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser) § 2
MTVO (Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser) § 5 Abs. 3
Richtlinie 2009/54/EG Art. 11 Abs. 1
Richtlinie 2009/54/EG Art. 12 e)
Richtlinie 2009/54/EG Anhang I, I 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (vom 09.03.2001) Anlage 1a

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der amtlichen [...]
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