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VG Stuttgart - Entscheidung vom 13.10.2011

11 K 1016/11

Normen:
AufenthG § 3 Abs. 1
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 39
AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 60a
BeschVerfV § 10 Abs. 1 S. 1
BeschVerfV § 11

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger begehrt eine Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Duldung, wonach ihm eine Erwerbstätigkeit erlaubt wird, [...]
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