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VG Stuttgart - Entscheidung vom 21.07.2011

12 K 690/11

Normen:
AufenthG § 78 Abs. 6 (a.F.)
AufenthG § 78 Abs. 7 (a.F.)
AufenthG § 78a Abs. 4
AufenthG § 78a Abs. 5
VwGO § 161 Abs. 2

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250.- € bis zur Erledigung festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von [...]
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