Der Kläger ist seit dem 28.07.1992 Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 9 (Hofraum) und 12/1 (Acker und Holzung), Flur B, Flurstücke 50/1 (Grünland und Holzung), 56 (Acker) und 8/2 (Holz) mit [...]
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