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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 06.06.2011

8 AR 7/11

Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5
FamFG § 4 S. 1
FamFG § 273 S. 1
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5
FamFG § 4 S. 1
FamFG § 273 S. 1

Fundstellen:
FGPrax 2011, 326

Als zuständiges Gericht für die weitere Führung des Betreuungsverfahrens wird das Notariat Stuttgart Referat 7 - Betreuungsgericht - bestimmt. I. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2007 (17 KLs 110 [...]
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