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LG Stuttgart - Entscheidung vom 21.11.2011

18 O 395/11

Normen:
GVG § 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1,S. 2
FamFG § 261 Abs. 1
BGB § 1368

Fundstellen:
FamRZ 2012, 569

Das Gericht erklärt sich auf Antrag der Klägerin für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart ist [...]
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