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LG Dortmund - Entscheidung vom 19.10.2011

21 O 322/10

Normen:
BGB § 249
VVG § 7
VVG § 17
VVG § 115

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Taxi- und Mietwagenverleih X 3.510,50 € (i. W. dreitausendfünfhundertzehn 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [...]
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