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LG Aurich - Entscheidung vom 28.10.2011

5 O 854/11

Normen:
BGB § 242
BGB § 809

Fundstellen:
NZBau 2012, 369-370
NZM 2012, 428-429

I. Die einstweilige Verfügung vom 13.09.2011 bleibt aufrechterhalten. II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens. Die Verfügungskläger machen die Duldung einer Objektbesichtigung geltend. [...]
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