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FG Köln - Entscheidung vom 30.11.2011

5 K 1542/09

Normen:
GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3

Fundstellen:
BB 2012, 1826
BB 2013, 1062

An der Grundbesitz haltenden T GmbH (T GmbH) waren die Gesellschafter G mit 52,6 %, Q mit 7,4 % und H mit 14,8 % beteiligt. Die restlichen Anteile in Höhe von 25,2 % wurden von der T GmbH selbst gehalten. Mit [...]
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