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BVerwG - Entscheidung vom 01.06.2011

3 B 13.11

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 3 B 13.11 - Aktenzeichen 3 B 75.10

DRsp Nr. 2011/12767

Anhörungsrüge wird wegen Begründung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Verletzung materiellen Rechts zurückgewiesen; Begründung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Verletzung materiellen Rechts

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom 21. Dezember 2010, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Die Klägerin macht zur Begründung der Anhörungsrüge im Kern geltend, dass der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bemessung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen; denn er betrifft nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht. Es ist auch nicht etwa so, dass der Senat die entsprechenden Ausführungen der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hätte. Vielmehr hat er sich in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst, ebenso mit den von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensrügen einschließlich der Besetzungsrüge und dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .