BVerfG, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1472/11
DRsp Nr. 2011/20449
Zulässigkeit einer ohne substantiierte Begründung eingelegten Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig ist.
Normenkette:
BVerfGG § 93a;[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BVerwG, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 45/09
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