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BVerfG - Entscheidung vom 02.03.2011

2 BvR 194/11

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 194/11

DRsp Nr. 2011/13680

Vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Abwehr schwerer Nachteile oder Gebotenheit aus anderen wichtigen Gründen

Eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG kann nur ergehen, wenn nach der Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, und den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.

Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, [...]). Das ist hier nicht der Fall.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache nach auf seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt V. gerichtet.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt B. befindet, vorerst weiter die geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung des Kontakts zu seinen Kindern hinnehmen. Darin liegt eine Belastung von erheblichem Gewicht.

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der Justizvollzugsanstalt V. vollstreckt, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. - einschließlich der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische Belange, verbunden mit der notwendigen Rücksicht auf grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, [...]), sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt werden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 742/10
Vorinstanz: LG Halle, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 40/2010