BVerfG, Beschluss vom 30.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 15/11
DRsp Nr. 2011/20468
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
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