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BVerfG - Entscheidung vom 28.04.2011

1 BvR 755/11

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 755/11

DRsp Nr. 2011/14172

Bei fehlender hinreichender Begründung wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels hinreichender Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels hinreichender Begründung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG unzulässig ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem maßgebenden Inhalt nach wiedergegeben und im Übrigen deren tragenden Erwägungen nicht substantiiert angegriffen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: BGH, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 175/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 550/08
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3226/05