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BVerfG - Entscheidung vom 27.06.2011

2 BvR 751/11

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 751/11

DRsp Nr. 2022/8300

Begründung einer Verfassungsbeschwerde innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerdemuss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeitund Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalbder Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgerichtein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 91/09