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BGH - Entscheidung vom 21.06.2011

IV ZR 254/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 254/10

DRsp Nr. 2011/18309

Zurückweisung einer Revision wegen fehlender Voraussetzungen

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsve rfahrens zu tragen.

Streitwert: 79.734,28 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hin aus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 380/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 68/09