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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

1 StR 4/11

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 4/11

DRsp Nr. 2011/5310

Verwerfung einer Revision unter Festsetzung der Verzinsung eines zu zahlenden Schmerzensgeldes

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das der Nebenklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 29. September 2010 mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 05.10.2010