Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

1 StR 254/11

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 254/11

DRsp Nr. 2011/12186

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 31.01.2011