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BGH - Entscheidung vom 01.02.2011

4 StR 604/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 604/10

DRsp Nr. 2011/4284

Verwerfung der Revision als unbegründet

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 16.07.2010