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BGH - Entscheidung vom 07.06.2011

AnwZ (Brfg) 10/10

Normen:
BRAO § 32
VwGO § 124a Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 5

BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/10

DRsp Nr. 2011/12664

Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung ist für die Zulassung der Berufung notwendig; Notwendigkeit einer Infragestellung eines einzelnen tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

Ein Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann bestehen, wenn der Rechtsanwalt nach Ablauf von 20 Jahren seit der zulasten seiner Mandanten begangenen Straftaten nicht mehr unwürdig ist, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann im Verfahren über die Zulassung der Berufung nur summarisch geprüft werden.

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2010 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 32 ; VwGO § 124a Abs. 4 ; VwGO § 124a Abs. 5 S. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1968 bis zu dem im Jahr 1991 erfolgten Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls als Rechtsanwalt zugelassen. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seinen Antrag vom 7. September 2009 auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Beschluss vom 15. März 2010 abgelehnt. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3). Der Kläger hat die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Feststellung, dass er auch nach Ablauf von ungefähr 20 Jahren seit der im Jahr 1991 zulasten seiner Mandanten und Klienten begangenen Straftaten unwürdig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger angestrebte Berufung Erfolg hat.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

...

Vorsorglich wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Berufungsverfahren neben dem Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) auch der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall) zu prüfen sein wird und dem Kläger gemäß § 32 BRAO , § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.

Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen. Soweit der Kläger geltend macht, bestimmte Forderungen seien zwischenzeitlich getilgt worden oder in sonstiger Weise, etwa durch Ratenzahlungsvereinbarung, geregelt, ist dies innerhalb der genannten Frist durch geeignete Urkunden zu belegen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Hamm, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 28/10