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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

IX ZB 50/08

Normen:
InsO § 290 Abs. 1
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 50/08

DRsp Nr. 2011/3815

Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle des Verschweigens einer als unbegründet erachteten Forderung

Der Schuldner hat in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellenden Verzeichnis auch solche Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner in das nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellende Verzeichnis auch von ihm als unbegründet eingestufte Forderungen aufzunehmen hat, ist zwischenzeitlich geklärt. Der Schuldner hat auch solche Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 6 ff).

2.

Die daran anknüpfende Frage, ob dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, wenn er eine als unbegründet erachtete Forderung verschweigt, wirft weder Grundsatzbedeutung noch Rechtsfortbildungsbedarf auf, sondern ist auf der Grundlage der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, aaO Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist im Blick auf den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Auch hat es keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen.

3.

Eine Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Senatsentscheidung (Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, WM 2008, 412 f) besteht nicht, weil es dort um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO geht, vorliegend jedoch der hinsichtlich der subjektiven Anforderungen abweichend ausgestaltete Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO betroffen ist.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 58/07
Vorinstanz: AG Gifhorn, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 51/05