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BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

IX ZR 119/08

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
GKG § 47 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 119/08

DRsp Nr. 2011/13267

Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen; Zurückweisung einer Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts

Zinsen bleiben bei der Bemessung des Streitwerts nach § 4 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG auch dann außer Betracht, wenn der Klageantrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 47 Abs. 3 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgesetzten Streitwerts.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die auf den Hilfsantrag des Klägers ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht, nach welcher sich daher der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt (§ 47 Abs. 3 , Abs. 1 Satz 1 GKG ). Der Senat hat den Wert der getroffenen Feststellung in der Weise geschätzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 3 ZPO ), dass dieser dem als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Schuldbefreiung entspricht. Abweichend von der Annahme des Berufungsgerichts beträgt der Streitwert des Hauptantrags jedoch nicht 902.687,36 €, sondern lediglich 586.269,36 €.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage eines Gesamtschadens von 1.128.359,20 € (2.206.878,80 DM) berechnet. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schadensberechnung (Seite 14 des Berufungsurteils in Verbindung mit Seite 17 der Klageschrift) enthält dieser Gesamtschaden im Umfang von 773.574,54 DM die bis zum 30. Juni 2005 angefallenen Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld. Zinsen bleiben jedoch bei der Bemessung des Streitwerts nach § 4 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG auch dann außer Betracht, wenn der Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; vom 13. April 2006 - IX ZR 154/05). Bereinigt um die Zinsen beträgt der Gesamtschaden (gerundet) 732.836,70 €. Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 v.H. wegen des Umstands, dass der Freistellungsantrag nicht beziffert worden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung") ergibt sich der vom Senat festgesetzte Streitwert in Höhe von 586.269,36 €.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 418/05
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 10/06