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BGH - Entscheidung vom 16.03.2011

XI ZR 38/10

Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
GKG § 68 Abs. 3
ZPO § 6

BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen XI ZR 38/10

DRsp Nr. 2011/5856

Festsetzung des Gegenstandswertes bei Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft

Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend festgesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskalbürgschaft, auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterverfolgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sind gegen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 € zuzüglich Zinsen ab dem Jahr 2006 ergangen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des Feststellungsantrags ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegenstandswert.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG ).

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 3 ; ZPO § 6 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 429/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 161/09