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BGH - Entscheidung vom 19.04.2011

X ZR 62/07

Normen:
JVEG § 6
EStG § 4 Buchst. c)

BGH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen X ZR 62/07

DRsp Nr. 2011/8151

Festsetzung der Vergütung für einen gerichtlichen Sachverständigen nur in der durch Belege nachgewiesenen Höhe

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 6; EStG § 4 Buchst. c);

Gründe

Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG ).

Es können deshalb erstattet werden: 
Übernachtungskosten  66 EUR 
Tagegeld  6 EUR 
72 EUR 

Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.

Vorinstanz: BPatG, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 35/05 (EU)