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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

IV ZR 228/08

Normen:
BGB § 1990
BGB § 1992
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen IV ZR 228/08

DRsp Nr. 2011/5854

Darlegung einer Gehörsverletzung durch Verweis auf eine fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Beschwerdepunkt

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 1990 ; BGB § 1992 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1.

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798 ). Dazu bedarf es Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss ist nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635 , 2636). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

2.

Für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht genügt es nicht, wenn die Anhörungsrüge - wie hier - lediglich darauf verweist, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Beschwerdepunkt keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6 und vom 19. März 2009 aaO Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

3.

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers zu der Frage, inwieweit Verzugs- und Prozesszinsen der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990 , 1992 BGB unterfallen, geprüft und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision insoweit nicht ausreichend dargelegt waren. Soweit der Kläger dazu nunmehr ergänzend vortragen will, kann das eine Gehörsverletzung nicht begründen.

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 89/07
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 62/08