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BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

4 StR 9/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 Buschst. aS. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 9/11

DRsp Nr. 2011/12194

Bemessung einer Einzelstrafe nach der Höhe des verursachten Schadens bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall 69 gemäߧ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO besteht kein Anlass. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag der in diesem Fall verursachte Schaden bei 74.574,71 EUR (UA 120) und damit innerhalb des Rahmens von 100.000 bis 250.000 DM, für den das Landgericht eine solche Freiheitsstrafe in den Fällen vorsah, in denen vermeintlich für das Objekt G. -R. ausgezahlte Gelder tatsächlich den Objekten E. oder A. zuflossen. Da der Generalbundesanwalt einen vollumfänglichen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat, ist der Senat vorliegend an einer Entscheidung im Beschlusswege nicht gehindert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 Buschst. aS. 2;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall 69 gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO besteht kein Anlass. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag der in diesem Fall verursachte Schaden bei 74.574,71 EUR (UA 120) und damit innerhalb des Rahmens von 100.000 bis 250.000 DM, für den das Landgericht eine solche Freiheitsstrafe in den Fällen vorsah, in denen vermeintlich für das Objekt G. -R. ausgezahlte Gelder tatsächlich den Objekten E. oder A. zuflossen. Da der Generalbundesanwalt einen vollumfänglichen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat, ist der Senat vorliegend an einer Entscheidung im Beschlusswege nicht gehindert.

Vorinstanz: LG Essen, vom 03.09.2010