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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

5 StR 43/11

Normen:
StGB § 63
StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 5 StR 43/11

DRsp Nr. 2011/5880

Bedürfnis nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen im Strafvollzug bei einem schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 63 ; StGB § 64 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 08.11.2010