Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

I ZB 12/11

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2

Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 344

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen I ZB 12/11

DRsp Nr. 2011/6748

Auslegung der Rechtsbeschwerde eines Beklagten bei eigenständiger Beschwerdeeinreichung ohne Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Prozesskostenhilfeantrag

1. Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kann als Prozesskostenhilfeantrag auszulegen sein, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Einlegung auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen hat.2. Eine Rechtsbeschwerde, die sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nur dann statthaft, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. August 2010 zugestellte Urteil mit am 26. August und 10. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 3. November 2010 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte beim Berufungsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof einzulegen sei, hat der Beklagte mit einem Schreiben an das Berufungsgericht, eingegangen am 17. Januar 2011, erklärt, dass ihm die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei.

II.

Der Hinweis des Beklagten auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse lässt erkennen, dass er für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe anstrebt. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

1.

Soweit die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Berufungsgericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

2.

Soweit sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist sie zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber dennoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Dass diese Voraussetzung im Streitfall gegeben wäre, hat der Beklagte nicht dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Notwendigkeit, sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 17314/10
Vorinstanz: AG München, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 163 C 14319/10
Fundstellen
GRUR-RR 2011, 344