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BGH - Entscheidung vom 13.07.2011

2 StR 179/11

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 2 StR 179/11

DRsp Nr. 2011/15213

Anrechnung erlittener Freiheitsstrafe in Malaysia auf eine Strafhaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in Malaysia erlittene Freiheitsentziehung von drei Tagen Dauer auf die verhängte Strafe in der Weise anzurechnen ist, dass ein Tag der ausländischen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht, als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 218 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Laptop nebst Zubehör eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat holt die vom Landgericht versäumte Anrechnung der Freiheitsentziehung von drei Tagen, die der Angeklagte in Malaysia erlitten hat, nach (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, der eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 als ausreichend angesehen hat, bestimmt der Senat das Verhältnis im Zweifel zugunsten des Angeklagten dahin, dass ein Tag der in Malaysia erlittenen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht. Eine weitergehende Anrechnung ist nicht angebracht, da es an konkreten Anhaltspunkten für eine größere Belastung des Angeklagten fehlt. Weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage sind hier nicht angebracht.

Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO besteht nicht.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 22.12.2010