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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

4 StR 6/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 6/11

DRsp Nr. 2011/3497

Änderung eines Urteils um die Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen amtsgerichtlichen Urteil aufgrund Zäsurwirkung eines dritten Urteils

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2010 wird der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. August 2010 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. August 2010 haben. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat zwischen dem 18. August, 16.00 Uhr und dem 20. August 2008, 13.15 Uhr begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Rathenow vom 17. Februar 2010 entgegenstand (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190 , 193 f.).

Vorinstanz: LG Stendal, vom 12.10.2010