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AG Düsseldorf - Entscheidung vom 16.09.2011

41 C 6596/11

Normen:
ZPO § 278 Abs. 6

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgender Vergleich festgestellt: 1.) Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag von 1.951,72 €. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits [...]
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