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AG Bonn - Entscheidung vom 28.12.2011

98 IK 365/11

Normen:
InsO § 174
InsO § 313

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.11.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zum Treuhänder (§ 313 InsO ) wird ernannt Rechtsanwalt Dr. I E, N-straße ..., ... H, Tel. 0... / ..., Fax 0.... [...]
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