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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.03.2010

10 S 3090/08

Normen:
§ 30 Abs. 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 33 Abs. 1 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 33 Abs. 3 Buchst. a der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG
§ 3 Nr. 1 Buchst. a MPG
§ 31 Abs. 1 Satz3SGBVa.F.
Satzung der PBeaKK § 33 Abs. 3 Buchst. a

Fundstellen:
DVBl 2010, 795
DÖV 2011, 163
PharmR 2010, 300
ZBR 2010, 358

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2008 - 3 K 1066/08 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 33,45 EUR [...]
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