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VG Stuttgart - Entscheidung vom 16.12.2010

4 K 3645/10

Normen:
AEUV Art. 49
AEUV Art. 56
GlüStV § 4
GlüStV § 9
GlüStV § 10
AGGlüStV § 2
StGB § 284
GewO § 33 f
SpielV § 3
SpielV § 13

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.08.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom [...]
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