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LSG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 30.08.2010

L 3 SF 6/09 E

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 45 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2
RVG-VV Nr. 1002
RVG-VV Nr. 1005
RVG-VV Nr. 3103
RVG-VV Nr. 3106
RVG-VV Nr. 7002
RVG-VV Nr. 7008
SGG § 178
SGG § 73a Abs. 1 S. 1

Der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 05.02.2009 wird abgeändert. Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 71,40 € festgesetzt. I. Mit seiner am 11.01.2008 beim [...]
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