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LSG Bayern - Entscheidung vom 01.06.2010

L 15 SF 121/10

Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2

Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 09.12.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 111,56 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte. [...]
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