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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.02.2010

L 11 KR 6029/09 ER-B

Normen:
SGB V § 44
SGB X § 31
SGG § 144
SGG § 172
SGG § 86a
SGG § 86b

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Die [...]
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