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LG Köln - Entscheidung vom 28.07.2010

209 O 238/10

Normen:
UrhG § 3
UrhG § 19a
UrhG § 31 Abs. 1
UrhG § 101 Abs. 1 S. 1, 2
UrhG § 101 Abs. 2
UrhG § 101 Abs. 7
UrhG § 101 Abs. 9
UrhG § 121 Abs. 4

Fundstellen:
ZUM-RD 2010, 698

Auf den Antrag vom 25.05.2010 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, [...]
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