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LG Bonn - Entscheidung vom 27.08.2010

31 T 1412/09

Normen:
§ 335 Abs. 3 Statz 5 HGB
HGB § 335 Abs. 3 S. 5
HGB § 335 Abs. 4
HGB § 335 Abs. 5 S. 1, 4

Fundstellen:
DStR 2010, 2590

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 22.09.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit sie über ein Ordnungsgeld von 50,00 Euro hinausgeht. Die festgesetzten Zustellungskosten bleiben [...]
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