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LAG Chemnitz - Entscheidung vom 13.04.2010

2 TaBV 23/09

Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
ArbGG § 2a Abs. 2
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 65
ArbGG § 80 Abs. 3
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1
ArbGG § 88
ZPO § 148
ZPO § 282
GVG § 17a Abs. 2
GVG § 17a Abs. 3 S. 2
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 65
ArbGG § 80 Abs. 3
GVG § 17 a Abs. 3 S. 2
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3

1. Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart. 2. Das Verfahren wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die zulässige Verfahrensart ausgesetzt. 3. Für die Beteiligte zu [...]
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