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FG Hamburg - Entscheidung vom 19.02.2010

4 K 243/08

Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3

Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die [...]
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