Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.12.2010

1 StR 610/10

Normen:
StGB § 46b
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 1 StR 610/10

DRsp Nr. 2010/22191

Erörterungsbedürfnis der Voraussetzungen einer Strafmilderung gem. § 46b Strafgesetzbuch ( StGB ) im Falle unzutreffender Angaben des Angeklagten zur Tat

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46b; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 13.04.2010