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VGH Hessen - Entscheidung vom 24.09.2009

10 B 1142/09.MM.W8

Normen:
Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354)
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2
HV Art. 118
KapVO § 13 Abs. 1
KapVO § 11
KapVO § 10
KapVO § 8
Lehrverpflichtungsverordnung 2006 § 5 Abs. 2
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006
KapVO § 8 Abs. 1 S. 1
KapVO § 10
KapVO § 11
KapVO § 13 Abs. 1
LVV 2006 § 5 Abs. 2 S. 1
ÄApprO § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2
HV Art. 118

Fundstellen:
DÖV 2010, 44

Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. März 2009 ergangene einstweilige Anordnung wie folgt erweitert: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, [...]
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